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Verband -> Satzung
§ 1 Verband für Handel, Industrie und Handwerk
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Kassenprüfer
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Auflösung des Vereins

§ 1 Verband für Handel, Industrie und Handwerk
  1. Name:

    Der Verband führt den Namen:

    Verband für Handel, Industrie und Handwerk
    Aktionsgemeinschaft Dillingen
    VHIH e. V.
    (in der Satzung "VHIH" oder "Verein" genannt)

  2. Kurzform des Namens: Aktionsgemeinschaft Dillingen-VHIH e. V.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 66763 Dillingen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, zu fördern und zu schützen. Er ist überparteilich.

  2. Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere darin:

    1. die Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern zu festigen und für einen fairen Wettbewerb untereinander einzutreten,

    2. die besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen lokalen Charakters der Stadt Dillingen zu erforschen und geeignete Lösungen vorzuschlagen und gegebenenfalls zu verwirklichen,

    3. Veranstaltungen und Aktionen durchzuführen und zu unterstützen, welche geeignet sind, die Belange der Mitglieder und der Stadt Dillingen zu fördern,

    4. die Mitglieder in allen wirtschaftlichen Fragen zu beraten und zu unterstützen und sie durch Vorträge oder auf andere Art über einschlägige Gebiete zu unterrichten,

    5. Veranstaltungen durchzuführen und zu unterstützen, welche geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Dillingen zu fördern,

    6. mit der Stadt Dillingen zur Förderung der Attraktivität und der Wirtschaftlichkeit der Stadt eng zusammenzuarbeiten.

  3. Der Verein kann jederzeit sein Aufgabengebiet erweitern oder einschränken.
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§ 3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verband kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden; insbesondere ist die Mitgliedschaft erstrebt von:

    1. Kaufleuten und Gewerbetreibenden,

    2. Unternehmen und Gesellschaften des Handels,

    3. Handwerkern, Handwerksbetrieben und -unternehmen,

    4. Betrieben und Unternehmen der Industrie,

    5. Freiberuflich tätigen,

    6. privaten Personen, die ein Interesse an einer Mitgliedschaft im VHIH haben und an deren Mitgliedschaft und Mitarbeit der VHIH ein Interesse hat,

    die ihren Sitz, Wohnsitz, einen Betrieb, Neben- oder Filialbetrieb oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen am Standort Dillingen haben.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied wird die Neuaufnahme schriftlich bestätigt. Wird sie versagt, so kann der Abgewiesene innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsschreibens die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen.

  3. Die Mitgliedschaft im VHIH endet durch:

    1. Austritt aus dem Verein,

    2. Tod eines Mitglieds,

    3. Konkurs eines Mitglieds,

    4. Ausschluss aus dem Verein.

  4. Die Kündigung der VHIH-Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.

  5. Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft nur bei einer Aufgabe des Geschäftes des Mitgliedes. Wird das Geschäft fortgeführt, so setzt sich die Mitgliedschaft mit den Nachfolgern fort.

  6. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem VHIH nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe der Austrittsentscheidung die Mitgliederversammlung anrufen.

  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein oder auf das Vereinsvermögen.

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§ 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Zur Bestreitung der dem VHIH übertragenen Aufgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragshöhe.

    Die Beiträge sind bis zum 15.01. und 15.07. je zur Hälfte zu entrichen.Die Beiträge werden im Wege des Einzugsverfahrens erhoben.
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§ 5 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
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§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.

  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Dabei sind Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Einladung erfolgt durch Zustellung mit einfachem Brief an die letzte, dem Verein mitgeteilte Anschrift. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, und Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Genehmigung der Jahresrechnung mit Prüfbericht,
    3. die Genehmigung des Wirtschaftsplans
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    6. die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    7. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  6. Abweichend bedürfen folgende Beschlüsse einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder:

    1. die Änderung der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsicht in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
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§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem stellvertretenden Schriftführer,
    6. Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    7. sowie bis zu zehn Beisitzern. Ein Beisitzer gehört dem Vorstand als kooptiertes Mitglied für die Stadt Dillingen an.

  2. Zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden können nur natürliche Personen oder bevollmächtigte Vertreter von juristischen Personen, die jeweils ordentliche Vereinsmitglieder sind. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder Beendigung der Bevollmächtigung endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Der Restvorstand ist berechtigt, im Falle der Beendigung der Bevollmächtigung das ausgeschiedene Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu betrauen.

  3. Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Absatz (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist bis zur Neuwahl im Amt. Er ist wiederwählbar.

  4. Der VHIH wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, bei Verhinderung des Vorsitzenden von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister im Sinne des § 26 BGB vertreten. Dabei bleibt die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes gebunden. Der Vorstand regelt im Innenverhältnis durch seine Geschäftsordnung die Vertretungsregelung für die stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

  5. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins nach Maßgabe der Gesetze und der beschließenden Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er bereitet den Wirtschaftsplan vor, sorgt für eine ordnungsgemäße Finanzwirtschaft bis hin zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses.


  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der unter Ziffer (1) a) bis f) genannten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Abhaltung einer Sitzung schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden (so genanntes Rundlaufverfahren).


  7. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
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§ 8 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die eine Prüfung der Kassen und der Vermögensverhältnisse des Verbandes vornehmen und in der Mitgliederversammlung darüber berichten.


§ 9 Satzungsänderungen
  1. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

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§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach den Maßgaben der Satzung erfolgen.

  2. Die Auflösung und Liquidation des Vereines erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Institution, die im Rahmen der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Dillingen, den 18.01.2006